Dienstunfähigkeit für Polizeibeamte
Eine Dienstunfähigkeitsabsicherung trägt im Fall der Fälle entscheidend dazu bei, Ihr Einkommen zu schützen und Ihren Lebensstandard zu erhalten.
Dabei gilt: je früher, desto besser. Gegen das am Anfang Ihrer Laufbahn besonders hohe finanzielle Risiko der Dienstunfähigkeit können Sie sich mit langfristig niedrigen Beiträgen absichern. Unser Leistungsversprechen: Sie erhalten bei Dienstunfähigkeit die volle vereinbarte Rente.
Als Beamter auf Widerruf gilt, wer sich in der Ausbildung zu einem Beamtenberuf befindet. Das sind:
– Beamtenanwärter in der Ausbildung für den einfachen, mittleren und gehobenen Dienst sowie
– Referendare in der Ausbildung für den höheren Dienst.
Der Beamte auf Widerruf hat grundsätzlich keine Versorgungsansprüche.
Er wird niemals in den Ruhestand versetzt, sondern aus dem Öffentlichen Dienst entlassen. Sein Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis führt lediglich zur Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Durch die Nachversicherung soll der Beamte so gestellt werden, als hätte während des Beamtenverhältnisses ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden. Die Nachversicherung gilt als Zeit einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Als Beamter auf Probe gilt, wer den Vorbereitungsdienst abgeleistet hat und sich in der Probezeit befindet, die vor der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit zurückzulegen ist. Die Mindestprobezeit beträgt 1 Jahr, die regelmäßige Probezeit 3 Jahre.
Der Beamte auf Probe verfügt lediglich über eingeschränkte Ansprüche auf Versorgung.
Nur bei Dienstunfähigkeit aufgrund einer Dienstbeschädigung oder durch
Dienstunfall wird er in den Ruhestand versetzt. Dienstunfähigkeit liegt bei dauerhafter Unfähigkeit zur Erfüllung dienstlicher
Pflichten infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen und geistigen Kräfte vor. Eine Dienstbeschädigung liegt vor, wenn sich der
Beamte ohne grobes Eigenverschulden
im Dienstbereich eine Verwundung oder
sonstige Beschädigung zuzieht, die zur
Krankheit bzw. Dienstunfähigkeit führt. Als
Dienstunfall gilt ein durch äußere Einwirkung verursachtes Unglück, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Unabhängig von der Erfüllung der
Wartezeit von fünf Jahren wird er in den
Ruhestand versetzt und erhält ein Ruhegehalt auf der Grundlage seiner Besoldung.
Hier wird die „Erfahrungsstufe“ zugrunde
gelegt, die er bis zur Altersgrenze hätte erreichen können. Das Ruhegehalt hat in jedem Fall die Höhe der Mindestversorgung.
Bei Dienstunfähigkeit durch Freizeitunfall/Krankheit erfolgt in der Regel die
Entlassung aus dem Öffentlichen Dienst
ohne Anspruch auf Ruhegehalt. Der Beamte auf Probe wird dann vom Dienstherrn in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. In besonderen Ausnahmefällen kann der Beamte auch in den
Ruhestand versetzt werden. Hier ist eine
Ermessensentscheidung zu treffen, die
sich an den Umständen des Einzelfalles
orientiert; es gelten strenge Maßstäbe
(Würdigkeit/Bedürftigkeit/Art der Erkrankung). Führt die Ermessensentscheidung
dazu, dass der Beamte auf Probe in den
Ruhestand versetzt wird, so hat er Anspruch auf Ruhegehalt bzw. einen Unterhaltsbeitrag.
Beamter auf Lebenszeit wird, wer dauernd die Aufgaben als Beamter wahrnehmen soll.
Für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit wird grundsätzlich eine dreijährige Probezeit vorausgesetzt. Der Beamte auf Lebenszeit wird bei Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, dadurch hat er Anspruch auf Ruhegehalt.
Bei Dienstunfähigkeit durch Freizeitunfall/
Krankheit gilt das erst nach einer Wartezeit von fünf Jahren (vorher würde er aus
dem Öffentlichen Dienst entlassen). Die
Wartezeit gilt als erfüllt, wenn die Dienstunfähigkeit durch Dienstbeschädigung oder
Dienstunfall eingetreten ist.
Ist die fünfjährige Wartezeit erfüllt, haben Beamte
auf Lebenszeit einen sog. Mindestversorgungsanspruch. Dieser ist aber nur eine
Basisabsicherung. Erst wenn viele Dienstjahre zurückgelegt sind (idR mehr als
15) übersteigt das verdiente Ruhegehalt die Mindestversorgung, erreicht aber
nicht mehr als ca. 70% der letzten Dienstbezüge.