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Zwei Alte Männer sitzen mit ihren Angeln zufrieden am Strand und spielen Schach.
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Betriebliche-Altersvorsorge

Jetzt für später vorsorgen und das mit Zuschuss!

Die betriebliche Altersversorgung rechnet sich – jetzt und später erst recht!

Später mehr Rente und heute eine Ersparnis bei Steuern und Sozialabgaben:

Mit der betrieblichen Altersversorgung ist es ganz einfach und vorteilhaft, Ihre zusätzliche Versorgung aufzubauen. 

Die gesetzliche Rente ist eine Grundversorgung, mit der Sie Ihren jetzigen Lebensstandard im Alter nicht halten können. Eigene Vorsorge wird deshalb immer wichtiger. Sie können diese Vorsorge privat aus Ihrem versteuerten Einkommen finanzieren – doch wesentlich lukrativer ist es, hierfür das unversteuerte Einkommen zu nutzen. Denn so erzielen Sie eine deutlich höhere Rendite. Mit der betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung ist das ganz einfach möglich

 


 Ganz einfach vorgesorgt

Sie vereinbaren mit Ihrem Arbeitgeber, dass ein Teil Ihrer Bruttobezüge zum Aufbau Ihrer betrieblichen Rente in die Pensionskasse einbezahlt wird. So einfach bauen Sie Ihre eigene Vorsorge auf und profitieren gleichzeitig von finanziellen Vorteilen

 


 Lohnsteuer und Sozialabgaben sparen 

Wenn Sie einen Teil Ihres Bruttogehalts zugunsten einer Betriebsrente umwandeln, sparen Sie Steuern und Sozialabgaben. Die Ersparnis fließt sozusagen eins zu eins in Ihre Betriebsrente. Dadurch reduziert sich Ihr tatsächlicher Nettoaufwand deutlich.



Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung

Wenn Ihr Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialabgaben spart, beteiligt er sich mit einem attraktiven Zuschuss an Ihrer Versorgung.

Dieser beträgt 15 % Ihres Umwandlungsbetrags.

 


Sofortige Unverfallbarkeit

Egal was passiert, Ihr Versorgungsanspruch bleibt in jedem Fall erhalten. Das gilt übrigens auch für den Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung.

Bei der Entgeltumwandlung wandelt der Mitarbeiter einen Teil seines Bruttoeinkommens zugunsten der Betriebsrente um. Für seit dem 01.01.2019 vereinbarte Entgeltumwandlungen muss der Arbeitgeber einen Arbeitgeberzuschuss von 15 % des Umwandlungsbetrages zahlen, soweit der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge einspart.

Beispiel: Ein Mitarbeiter wandelt 100 € im Monat in eine Betriebsrente um. Durch die Umwandlung spart der Arbeitgeber Sozialabgaben. Diese lässt er pauschal in Höhe von 15 % des Umwandlungsbetrages in die Betriebsrente seines Mitarbeiters fließen. Die Betriebsrente erhöht sich auf 115 €. 

Die Beiträge sind bis 584€ im Monat steuerfrei, davon ist die Hälfte zusätzlich sozialabgabenfrei - also 292€ (Stand 2023). Die Beiträge fließen somit eins zu eins in die Betriebsrente.

Das entscheiden Sie selbst: Sie können die Beitragszahlung ruhen lassen oder die Beiträge reduzieren. Das von Ihnen angesparte Kapital bleibt natürlich erhalten und verzinst sich weiter. Nach Ihrer Rückkehr ins Berufsleben kann die Beitragszahlung über Ihren Arbeitgeber wieder aufgenommen werden.

Die Auszahlung Ihrer betrieblichen Rente sollte mit der Fälligkeit Ihrer gesetzlichen Rente zusammenfallen. Dies ist in der Regel das 67. Lebensjahr. Die Rentenzahlung erfolgt dann lebenslang. 

Sollten Sie jedoch vorher Ihre Altersrente in voller Höhe aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, können Sie auch Ihre bis zu diesem Zeitpunkt erreichte Betriebsrente vor dem eigentlichen Rentenbeginn (z.B. das 67. Lebensjahr) abrufen. 

Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Rentenzahlung ist auch aus gesundheitlichen Gründen möglich, sofern Sie eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. Die Höhe der Rentenzahlung richtet sich dann nach dem bis dahin angesparten Guthaben. 

Eine weitere Möglichkeit ist, dass Sie anstatt der Rentenzahlung auch ein einmaliges Versorgungskapital wählen können.

Die vereinbarte Versorgungsleistung im Falle Ihres Todes erhalten die steuerlich anerkannten Hinterbliebenen. Dies sind der Ehegatte/Lebenspartner bzw. Lebensgefährte und die kindergeldberechtigten Kinder. Sind keine steuerlich anerkannten Hinterbliebenen vorhanden, wird das erreichte Vertragsguthaben im Todesfall als Sterbegeld an die Erben ausgezahlt. 

Steuern

Ja, die Rentenleistungen bzw. Kapitalleistung aus der Pensionskasse sind im vollen Umfang steuerpflichtig. Ob Sie jedoch tatsächlich Steuern zahlen, hängt von Ihrer Gesamteinkommenssituation ab. 

Das Einkommen eines Rentners ist jedoch oft niedriger als im Erwerbsleben. Dies führt häufig zu keiner oder nur zu einer geringen Steuerbelastung.

Sozialabgaben

Sowohl für freiwillig als auch für pflichtversicherte Mitglieder gilt, dass auf die Leistungen aus der Betriebsrente grundsätzlich Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zu entrichten sind. Die Höhe ist abhängig vom jeweiligen Beitragssatz der Krankenkasse. Privat Krankenversicherte müssen für Versorgungsbezüge keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung entrichten.

  Besondere Entlastungen beachten

Pflichtversicherte Mitglieder werden in der Leistungsphase entlastet. Denn bis zu einer bestimmten Freigrenze werden keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung fällig. In 2023 fallen keine Beiträge an, wenn die Betriebsrente 169,75 Euro im Monat nicht übersteigt bzw. 20.370 Euro bei einer Kapitalauszahlung. 

Zusätzlich gilt in der gesetzlichen Krankenversicherung ein Freibetrag in der gleichen Höhe, wenn die Betriebsrente die Freigrenze übersteigt.