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Kann die private Haftpflichtversicherung in der Steuererklärung geltend gemacht werden?

Steuern sparen ist eine feine Sache. Das geht übrigens auch mit der Privathaftpflichtversicherung.

Lars Schliewe 14.12.2021 - aktualisiert am 20.12.2023 5 Min Lesezeit

Kurzer Überblick

  • Eine Privathaftpflichtversicherung ist für jeden wichtig. Sie leistet, wenn Sie jemand anderem Schaden zufügen. 
  • Weil jeder sie braucht, kommt der Staat Ihnen steuerlich entgegen. 
  • Sie können Ihre Haftpflichtversicherung(en) als Sonderausgabe eintragen: Anlage „Vorsorgeaufwand“, Zeile 46  (Stand 2024). 
  • Beachten Sie die Höchstgrenze für Sonderausgaben. Für Angestellte, Rentner und Beamte liegt diese bei 1.900,- Euro, für Selbständige bei 2.800,- Euro. 
  • Sie benötigen einen Beitragsnachweis oder eine Kopie des Versicherungsvertrages mit Belegen der Beitragszahlung. 

Brauche ich eine Privathaftpflichtversicherung?

Ein Haftpflichtschutz sichert Sie im Fall eines Schadens vor den Forderungen Dritter ab.
Es ist erstaunlich, was für große Summen durch kleine Missgeschicke zusammenkommen können. Ohne Versicherungsschutz müssten Sie diese aus eigener Tasche bezahlen. Das macht die Privathaftpflichtversicherung zu einer der wichtigsten Versicherungen. Für jeden.

Vorsorgeaufwendungen – Ihre Sicherheit, staatlich gefördert

Der Staat erkennt die persönliche Absicherung gegen unterschiedliche Risiken des Lebens als Vorsorgeaufwand an. Sie können die Beiträge damit steuerlich geltend machen. Das gilt für Vorsorgeaufwendungen für das Alter, gegen Krankheit und gegen Schäden, die ein finanzielles Risiko bergen. Dazu gehören neben der Privathaftpflichtversicherung auch die

  • Krankenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Unfallversicherung
  • Altersvorsorge
  • Berufsunfähigkeitsversicherung

 

aber auch weitere Haftpflichtversicherung wie die

  • Tierhalterhaftpflicht für Hunde und Pferde
  • Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht
  • Bauherrenhaftpflicht
  • Jagdhaftpflicht
  • Gewässerschaden-Haftpflicht 
  • Bootshaftpflicht

Voraussetzungen für die Absetzbarkeit Ihrer Haftpflichtversicherung

Es müssen drei grundlegende Voraussetzungen erfüllt sein, damit Sie Ihre Beiträge zur Privathaftpflichtversicherung steuerlich geltend machen können:

1. Sie haben im betreffenden Steuerjahr steuerpflichtige Einnahmen.

2. Sie reichen Ihre Steuererklärung fristgerecht ein.

3. Sie haben den Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen noch nicht erreicht.
 

Was ist der Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen?

Als Vorsorgeaufwendungen gelten auch Ihre Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflege- sowie zu weiteren Haftpflichtversicherungen. Insgesamt können Sie höchstens 1900,- Euro (Selbständige 2800,- Euro) als Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend machen. 

Höchstbeträge im Überblick:

Angestellte, Rentner und Beamte 

1.900,- Euro

Selbständige und Freiberufler

2.800,- Euro

 

Beispiel 1:
Sie zahlen als Angestellter jährlich 2.000 Euro für Ihre Kranken- und Pflegeversicherung. Damit haben Sie den Höchstbetrag bereits erreicht und können keine zusätzlichen Ausgaben in der Steuererklärung geltend machen. 

Beispiel 2:
Sie zahlen als Angestellter 1.600,- Euro pro Jahr für Kranken- und Pflegeversicherung. Sie können noch zusätzliche Eintragungen in Höhe von 300,- Euro machen, unter anderem für Ihre Privathaftpflicht. 

Übrigens: Beiträge zur privaten und gesetzlichen Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung berücksichtigt das Finanzamt stets in tatsächlicher Höhe. Auch wenn sie den Höchstbetrag übersteigen.

Alles richtig eintragen – so geht’s Schritt für Schritt

Unabhängig davon, ob Sie Ihre Steuern auf Papier oder digital einreichen, werden Versicherungsbeiträge fast alle in der Anlage „Vorsorgeaufwand“ erfasst.

Ihre Beiträge zur Privathaftpflichtversicherung tragen Sie unter dem Oberbegriff „Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen“ beim Punkt „Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen“ in Zeile 46 ein.
Sollten Sie weitere Haftpflichtversicherungen haben, rechnen Sie die jeweiligen Jahresbeiträge zusammen und tragen hier die Gesamtsumme ein.

Beispiel für Angestellte:

Kranken- und Pflegeversicherung
1.600,- Euro (Eintrag in Zeile 11 und 13)
Privathaftpflicht
70,- Euro
Tierhalterhaftpflicht
100,- Euro
Jagdhaftpflicht
50,- Euro

 

Ihr Eintrag in Zeile 46
220,- Euro

 

Welche Belege brauche ich?

Auf Nachfrage müssen Sie dem Finanzamt einen Beitragsnachweis vorlegen können. Hierbei spricht man auch von der sogenannten Belegvorhaltepflicht. Den Beitragsnachweis sendet Ihnen Ihre Versicherung in der Regel jedes Jahr unaufgefordert zu. Alternativ können Sie die Beitragszahlungen auch anhand Ihrer Kontoauszüge belegen.

Sonderfall: Versicherungsbeiträge als Werbungskosten absetzen

Beiträge zu Versicherungen, die Sie aus rein beruflichen Gründen abgeschlossen haben, wie beispielsweise eine Berufshaftpflichtversicherung, geben Sie nicht als Vorsorgeaufwendungen an, sondern als Werbungskosten. Selbständige verbuchen diese in den Betriebskosten, Angestellte nutzen hierzu die Anlage N.

Sonderregelungen für Partner & Ehepartner

Ehepaare, die eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, können ihre jeweiligen Höchstbeträge zusammenlegen. Zwei Angestellte kämen dann auf einen gemeinsamen Höchstbetrag von 3.800,- Euro, bei zwei Selbständigen wären es 5.600,- Euro. Ein „gemischtes“ Paar würde über einen gemeinsamen Höchstbetrag von 4.700,- Euro verfügen.

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Fazit

Als Angestellter, Selbständiger und Freiberufler schöpfen Sie Ihre Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen wahrscheinlich bereits mit Ihren Krankenkassen- und Pflegebeiträgen aus. Die steuerliche Absetzbarkeit der Privathaftpflichtversicherung ist für Sie also eher nicht interessant.

Sind Sie hingegen Rentner oder Beamter, sollten Sie unbedingt daran denken, die Privathaftpflichtversicherung nach Möglichkeit in Ihrer Steuererklärung geltend zu machen. Wir wünschen viel Spaß beim Steuern sparen! 

Nein, es kann nicht jede Versicherung beim Finanzamt geltend gemacht werden. Nicht absetzbar sind die meisten Sachversicherungen, wie beispielsweise eine Hausratversicherung, eine Kfz-Kaskoversicherung, eine Reiserücktrittsversicherung oder eine Privat-, Miet- oder Verkehrsrechtsschutzversicherung. Es gilt die Faustregel: Absetzbar sind nur Versicherungen, die der Vorsorge dienen und die Gesundheit oder die privaten Finanzen schützen.

Bei der steuerlichen Absetzbarkeit wird zwischen Werbungskosten und Sonderausgaben unterschieden. Versicherungen, die ein rein berufliches Risiko abdecken, werden den Werbungskosten zugeordnet. Dazu gehören zum Beispiel 

  • Berufshaftpflichtversicherung 
  • Arbeitsrechtsschutzversicherung

 

Versicherungen, die ein privates Risiko abdecken, müssen in der Steuererklärung als Sonderausgaben ausgewiesen werden. Die häufigsten Aufwendungen in diesem Bereich sind: 

  • Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung 
  • private Krankenversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung
  • private Unfallversicherung 
  • Berufsunfähigkeitsversicherung 
  • Haftpflichtversicherungen
  • Rürup-Renten

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